AGB und Mietbedingungen

AGB

 

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter erhält hiermit die Gelegenheit in zumutbarer Weise Kenntnis zum Inhalt dieser Geschäftsbedingungen zu erlangen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.

§2 Vertragsabschluß

Die Vermietung erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Der Mietvertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Vermieter die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung durch den Vermieter ausgeführt wird.

§3 Zahlungsbedingungen

Der Gesamtpreis ist bei Übergabe bzw. Eingang des Miet/Kaufgegenstandes beim Vermieter ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei den, dass der Miet-/Kaufvertrag etwas anderes vorsieht. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehung- und Diskontspesen. Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem fraglichen Miet-/Kaufvertrag beruht. Kommt der Mieter mit den Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Vermieter - unbeschadet anderer Rechte – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Verzug ist der Vermieter berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen i.S.d. § 288 BGB zu verlangen.

  • 4 Lieferung

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei nachträglicher Vertragsänderung sind ebenfalls neue Liefertermine oder – fristen gleichzeitig erneut zu vereinbaren. Der Mieter kann 1 Woche nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Vermieter schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Vermieter in Verzug. Der Mieter kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Macht der Mieter im Falle des Verzuges Rechte aus § 326 BGB geltend, besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Verzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Vermieters oder Unterlieferanten eintreten. Geringfügige Änderungen der Konstruktion behält sich der Vermieter vor, sofern derMietgegenstand nicht erheblich geändert wird und dies für den Mieter zumutbar ist.

§5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Vermieters unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Mieter über. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Gefahrenübergang.

§6 Abnahme

Etwaige Beschädigungen der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muss der Mieter, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im des Annahmeverzugs durch den Mieter kann der Vermieter nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Dieser Beträgt 30 % des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.

§7 Eigentumsvorbehalt

Der Mietgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Vermieter aus jedem Rechtsgrund gegen den Mieter, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Sicherung des Vermieters beeinträchtigen könnten. Übersteigt die Sicherung des Vermieters die ihm zustehende Forderung um mehr als 20 % wird der Vermieter nach seiner Wahl Sicherheiten insoweit freigeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Mieter auf das Eigentum des Vermieters hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Mieters insbesondere Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Vermieter liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§8 Haftung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Vermieter, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, sowie gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllung- bzw.Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitberuht. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Mieter gegen das Risiko vor Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Vermieter haftet im Übrigen in voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfaches Erfüllungsgehilfen, es sei den, der Vermieter kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

§9 Salvatorische Klausel

Diese Vertrags- und Lieferbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Vermieter und Mieter dar und treten an die Stelle aller früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags mit dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, soweit zulässig, ist Mülheim an der Ruhr. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes. Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB wird Mülheim an der Ruhr als Gerichtsstand vereinbart.

 

Mietbedingungen

§1 Gegenstand des Mietvertrages
Vermieter und Mieter schließen einen Vertrag über die kostenpflichtige Übernahme von Geräten (Mietgut) ab. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.


§2 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Mietgut in einem mangelfreien und betriebsfertigen Zustand. Der Mieter hat Gelegenheit, das Mietgut vor der Übergabe zu sichten und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.


§3 Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift im Mietvertrag, dass er die in diesem angegebenen Mietgeräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung nur zum bestimmungsmäßigen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Dem Mieter obliegt die Wasserentleerung der Bautrockner, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen des Mietvertrages schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich das Mietgut auf eigene Rechnung, für die Mietdauer gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter hat empfindliche Böden vor Beschädigung oder Verschmutzung durch die Geräte zu schützen.


§4 Mietpreis
Die Mietpreise gelten je Kalendertag. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Kalendertage.


§5 Transportkosten, Kosten für Auf- und Abbauarbeiten
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführten Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach den jeweils gültigen Stunden und Kilometersätzen gesondert berechnet. Diese Kosten werden im Mietvertrag fixiert und sind nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Vermieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.


§6 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an dem von ihm mit der Abholung Beauftragten und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat und im Falle der Annahmeverzögerung mit dem Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung durch den Mieter, mit dem Eintreffen des Mietgutes auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen die aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen unverzüglich dem Vermieter angezeigt und belegt werden.


§7 Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen, mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die Abholung sind in diesen Falle vom Vermieter zu tragen. Die Geräte müssen zu jeder Zeit vom Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter, bei Verletzung der im §3 angegebenen Verpflichtungen des Mieters, Schadenersatz fordern.


§8 Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet der Mieter auch dann, wenn er die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die Mietsache nicht zurückgeben, wird ihm ein gleichwertiges Neugerät in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigungen oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung den Versicherungsschutz, gleich aus welchen Rechtsgründen versagt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Folgeschäden die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.


§9 Reparaturen
Reparaturen die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf eigene Kosten durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Servicepersonal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu bringen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50 EUR zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.


§10 Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe vor Aushändigung des Mietgutes zu beanspruchen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag.


§11 Sonstige Bestimmungen
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.